AC HEROS Wemmetsweiler
„SATZUNG“
(nichtrechtsfähiger Verein nach § 54 BGB)
§ 1 „Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr“
- Der Verein führ den Namen „AC HEROS Wemmetsweiler“
- Er hat seinen Sitz in 66589 Merchweiler-Wemmetsweiler. Der Verein gehört dem Saarländischen Gewichtheberverband und dem Bundesverband Deutscher Gewichtheber an. Der Verein betreibt Gewichtheben, Fitness- und Gesundheitstraining.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Schaffung und Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung des sportlichen Gedankens sowie damit zugleich der Gesundheit und der körperlichen Ertüchtigung.
- Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke
§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 „Aufgaben des Vereins“
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen Zwecke liegende Gebiet steht ihm nicht zu.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung sportlicher Veranstaltungen zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.
- Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins sowie die Anwendung der Satzung.
- Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersportes, innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet.
- Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
- Versicherungsschutz seiner Mitglieder.
- Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.
- Erwerb des Sportabzeichens durch seine Mitglieder.
- Bezug des amtlichen Mitteilungsblattes des Landessportverbandes.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre Sacheinlagen zurück. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 „Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft“
- Der Verein führt:
- ordentliche (aktive, inaktive) Mitglieder
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
- Jugendliche, Auszubildende (14 bis 18 Jahre)
- Schüler (bis 14 Jahre)
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Mitglieder des Vereins können werden:
- juristische und
- natürliche Personen.
- Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr.
- Die Einsicht in die Satzung steht jedem Mitglied offen.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller ohne Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an den Vorstand, innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung an.
- Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder-vorsitzende sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
- a) Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung.
Durch freiwilligen Austritt erlöschen die Rechte des Mitgliedes an dem Verein. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand anzeigen.
Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, insbesondere wenn:
- das Mitglied trotz wiederholter Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder aufheben).
- das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
Der Ausschluß ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen das Recht des Einspruches zu. Dieser muß schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Vorstandsversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
b) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 „Mitgliederbeiträge“
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den finanziellen Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der so festgesetzte Beitrag wird per Bankeinzug erhoben.
§ 5 „Rechte, Pflichten der Mitglieder“
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen. Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder mit Eintritt der Volljährigkeit.
- Die Mitglieder sind insbesondere zur Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins verpflichtet.
§ 6 „Verwaltung des Vereins“
1. Organe des Vereins sind.
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
- Geschäftsführenden Vorstand:
Erster und zweiter Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer, Sportwart-
Gewichtheben, Sportwart-Fitness
- Erweiterter Vorstand
Jugendwart und Aktivensprecher, Gerätewart, Pressewart, Beisitzer (für besondere Maßnahmen), Ehrenvorsitzende.
Der Trainer kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
2. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
- eine Satzungsänderung
- Außerordentliche Mitgliederversammlung können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 4 Wochen vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens alle 2 Jahre, einberufen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Gesamtvorstandes.
- Neuwahlen des Vorstandes werden alle 2 Jahre durchgeführt, Wiederwahl ist zulässig.
- Anträge von Mitgliedern zur Erweiterung der Tagesordnung sind 2 Wochen vor Beginn der Versammlung einzubringen.
- Über alle Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer abzuzeichnen.
- Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienen Mitglieder
- Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kommt durch Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustande.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Durch schriftliche Zustimmung aller Mitglieder kommt ein Beschluß auch ohne Versammlung zustande.
- Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder, zur Änderung des Zwecks des Vereins die Zustimmung aller Mitglieder, zur Auflösung eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
3. Der Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer besteht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassierer vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
- Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf.
In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen.
Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.
Die Vorstandssitzungen sind auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend sind.
- Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann das Amt kommissarisch besetzt werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Betrag von € 500,– frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Genehmigung vorzubringen.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß sollen in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten „nur mit dem Vereinsvermögen haften“.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt zur Führung der Vereins- (insbesondere Vermögens-) Prozesse „ als Partei im eigenen Namen“.
4. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind besondere:
Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages, Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen, Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden an die Mitgliederversammlung, Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins, Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins, Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.
5. Sonstige Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
- Kassierer: Dieser führt die Vereinskasse, die Kassenbücher, vereinnahmt die Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen, begleicht die genehmigten Ausgaben, erledigt den Jahresabschluß und führt die Mitgliederliste.
- Schriftführer: Er erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen. Die Korrespondenz ist entweder vom 1. Vorsitzenden oder vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Berichte zur Mitgliederversammlung werden von den für die einzelnen Ressorts zuständigen Vorstandsmitgliedern ausgearbeitet.
- Sportwart: Er ist Zuständig für die Überwachung und Koordination des Trainingsbetriebes und der Wettkämpfe
- Sportwart-Fitness: Er ist zuständig für die Überwachung und Koordination des Fitnessbetriebes.
- Jugendwart/Aktivensprecher: Überwachung und Durchführung der Jugendarbeit / Belange der Aktiven zu vertreten.
- Gerätewart: Instandhaltung und Inventarisierung der Sportgeräte.
- Pressewart: Veröffentlichung wichtiger Meldungen in den Medien.
6. Wahl des Gesamtvorstandes:
Diese erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenwahrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Die Wahl findet dann in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.
Die Anwesenheit eines zu wählenden Mitgliedes ist nicht erforderlich; die Wahl eines Mitgliedes in Abwesenheit ist nur zulässig, wenn er vor der Versammlung dem Vorstand gegenüber die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes schriftlich erklärt hat.
Eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft.
Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere:
„grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“.
§ 7 „Kassenprüfung“
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überprüfen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Führung der Kassengeschäfte und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 8 „Auflösung des Vereins“
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, daß mindestens 20 Mitglieder erschienen sind.
Ist diese Wahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.
- Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
- Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen muß sportlichen Zwecken zugewendet werden; hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Merchweiler, 30 März 2014